Satzung der Altdorfgemeinde Engen e.V.

 

 

Die Altdorfgemeinde ist nach dem 2. Weltkrieg von Bürgern des Stadtteils „Altdorf“ als zwanglose Gemeinschaft gegründet worden.

Das Ziel war, das Fastnachtbrauchtum und die Gemeinschaft des Altdorfs zu hegen, zu pflegen und zu fördern.

 

 

§ 1  Name, Sitz und Zweck

 

Der Verein führt den Namen „Altdorfgemeinde Engen e.V.“

 

Er hat seinen Sitz in Engen und ist im Vereinsregister Amtsgericht Singen unter Nr. 654 mit Datum vom 30.06.1995 eingetragen.

 

Zweck des Vereins ist, das Brauchtum der Engener Fasnacht im Altdorf zu hegen, zu pflegen und zu fördern.

Besonderen Wert legt der Verein auf die Förderung der Vereinsjugend. Durch Einbeziehung in das Vereinsgeschehen wird von frühester Kindheit an soziales Verhalten geübt.

 

Die Erstellung und das Tragen von vereinseigenen Fasnethäsern (Straßenhäs für Umzüge usw.), und der Umgang mit diesen ist in gesonderten Verträgen zwischen Verein und jeweiligem Hästräger geregelt.

 

 

§ 2  Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung durch die Förderung und Erhaltung volkstümlichen und ortsüblichen Fastnachtsbrauchtums“.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Engen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen in diesem Fall erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 3  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

§ 4  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

-        Mitglied des Vereins kann Jeder werden.

-        Über die Aufnahme entscheidet der Altdorfrat.

-        Die Aufnahme in den Verein kann ohne Begründung abgelehnt werden.

-        Ordentliches stimmberechtigtes Mitglied ist jeder, der Mitgliedsbeitrag entrichtet.

-        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt.

-        Der Austritt aus dem Verein kann durch eine mündliche oder schriftliche Austrittserklärung erfolgen.         

-        Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss des Mitgliedes beendet werden.

-        Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Gegenstände und Häser innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben.

 

 

§ 4 a  Ende der Mitgliedschaft durch Ausschluss

 

Gründe für einen Vereinsausschluss sind:

 

-        Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane (Vorstand, Altdorfrat oder der Mitgliederversammlung).

-        Durch vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit (z. B. Weitergabe von vereinsinternen Vorgängen/Schriftstücken an Dritte, oder unehrenhaftes, den Verein entwürdigendes Verhalten in der Öffentlichkeit, oder anderen Gründen).

-        Nichtteilnahme an im § 1 beschriebenen Zweck der Altdorfgemeinde (Teilnahme am Fasnachtsgeschehen, aber auch die sonstigen, den Verein fördernden Aktivitäten außerhalb der Fasnachtszeit)

 

Das Ausschlussverfahren:

 

-        Der Ausschlussantrag kann vom Vorstand oder dem Altdorfrat gestellt werden.

-        Dem auszuschließenden Mitglied werden die Gründe, die zur Ausschließung führen sollen, schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt.

-        Ab dem Zugang des Einschreibens des Ausschlussantrages ruht die Mitgliedschaft.

-        Es wird dem betroffenen Mitglied eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um sich schriftlich zu den ihm gestellten Vorwürfen zu äußern.

-        Ein Vereinsausschluss eines Mitgliedes kann nur, in Abweichung von § 9a, mit 2/3 Mehrheit an einer Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Diese muss bis spätestens 8 Wochen nach Zugang des Ausschlussantrages beim Mitglied erfolgen.

-        Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich  mitzuteilen.

-        Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Häser, entsprechend der jeweiligen Verträge zurückzugeben. Außerdem sind sämtliche vereinseigenen Gegenstände zurückzugeben.

-        Für die Rückgabe jeglicher Gegenstände wird eine Frist von 4 Wochen ab  Zugang der Mitgliederversammlungsentscheidung gesetzt.

 

 

§ 5  Mitgliederbeitrag

 

Es ist ein Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6  Organe des Vereins

 

1. Der Vorstand, besteht aus:     dem Altdorfvogt

                                                        dem Stellvertreter

                                                        dem Kassierer

                                                        dem Schriftführer.

2. Der Altdorfrat, bestehend aus 7 gewählten Mitgliedern.

3. Die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 a  Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

 

§ 7  Vorstand

 

Der Vorstand wird in geheimer Wahl bei der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Kassierer hat sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Vereins zu erledigen und zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

Der Schriftführer ist für die schriftlichen Angelegenheiten verantwortlich und hat über alle Versammlungen, Sitzungen und Beschlüsse ein Protokoll zu führen.

 

 

§ 8  Altdorfrat

 

Der Altdorfrat wird in geheimer Wahl, für die Dauer von drei Jahren von den Mitgliedern der Hauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Der Altdorfrat besteht aus 7 Mitgliedern.

Die Wahl erfolgt immer ein Jahr vor der Wahl des Vorstandes.

Der Altdorfrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und die Vereinsveranstaltungen mit vorzubereiten.

Der Altdorfrat tritt im Jahr mindestens 3 x zusammen.

 

 

§ 9  Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet 1x jährlich statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung muss 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Altdorfvogt schriftlich (oder durch eine Veröffentlichung in der  örtlichen Presse) an die Mitglieder erfolgen.

 

Die Jahreshauptversammlung hat die Tagesordnungspunkte:

Jahresberichte jeweils von der letzen Hauptversammlung bis zur aktuellen Hauptversammlung:

-        des Altdorfvogtes

-        des Kassierers

-        des Schriftführers

-        Prüfungsbericht der Kassenprüfer

-        Entlastung der Vorstandschaft und des Kassierers

-        Wahl der Vorstandschaft oder des Altdorfrates

-        Wahl der Kassenprüfer für das neue Geschäftsjahr

-        Anträge gemäß § 9 b

 

 

§ 9 a  Beschlussfähigkeit

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der beitragszahlenden Mitglieder anwesend sind.

Ist dies nicht der Fall und es wird eine weitere 2. Versammlung notwendig, so sind die dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Anträge oder Wahlen können mit einfacher Mehrheit beschlossen oder gewählt werden.

 

Auf Beschluss des Altdorfrates kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

 

§ 9 b  Anträge zur Mitgliederversammlung

 

Jedes Mitglied kann zur Mitgliederversammlung einen Antrag stellen, der bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen muss.

Eine wirksame Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn alle Mitglieder noch rechtzeitig vor der Versammlung informiert werden.

 

 

§ 9 c  Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§ 10  Kassenführung und Geschäftsjahr

 

Die Kassenführung muss mindestens 1 x im Jahr von 2 bestellten Prüfern geprüft werden.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Jan. bis zum 31. Dez. des Geschäftsjahres.

 

 

§ 11  Änderung der Satzung

 

Satzungsänderungen können nur in der ordentlichen Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck zusammengerufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

 

Sämtliche Satzungsänderungen sind dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts unverzüglich durch den Vorstand zur Eintragung anzumelden.

 

Die Ursatzung wurde am 16.11.1994 errichtet. Seither geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 29.04.1995, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 09.11.2008, und durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 07.11.2015 neu gefasst.

 

Die vorstehende Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.11.2015 beschlossen.

 

Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Engen, den 07.11.2015